Regionales-Kleingärtner-Management Sömmerda e.V.
Pressemitteilungen
Verfasst am 11.03.2025 um 20:05 Uhr

Absurd, aber nachvollziehbar. Tut mir leid, aber was kann man schon erwarten? Zum Glück verwelken solche Blüten hoffentlich bald.


Absurd, aber nachvollziehbar. Tut mir leid, aber was kann man schon erwarten? Zum Glück verwelken solche Blüten hoffentlich bald.



Ich möchte Ihnen eindeutig die korrekten Sachverhalte darlegen, die mich heute persönlich in Bezug auf den Vorfall mit dem Kleingartenverein 1945 e.V. an Sie heranführen.



Da die Nutzer nicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Kleingartenwesen informiert sein können, möchte ich einige wesentliche Punkte erläutern. 

Gemäß dem Bundeskleingartengesetz gibt es klare Regelungen hinsichtlich der Abstufung von Pachtverträgen. Im vorliegenden Fall existiert ein Generalpachtvertrag zwischen der Stadtverwaltung Sömmerda und dem ehemaligen Kreisverband der Gartenfreunde Sömmerda e.V. (später „Territorialverband Thüringer Becken der Gartenfreunde e.V.“, abgeschlossen Ende der 1990er Jahre. Unterzeichnet wurde dieser Vertrag von Herrn Udo-Bernd Schröter sowie dem damaligen Bürgermeister Herrn Flögel. Damit ist die Aussage einer bestimmten Person aus der Gruppe "Gemeinsam für Sömmerda" bereits widerlegt.

Durch die Umwandlung des Territorialverbandes "Thüringer Becken" der Gartenfreunde e.V. in die heutige Organisation Regionales-Kleingärtner-Management Sömmerda e.V. wurde dieser Generalpachtvertrag fortgeschrieben. Der Kleingartenverein 1945 e.V., damals vertreten durch Frau L. und Herrn T., entschied sich jedoch, die Mitgliedschaft nicht zu wechseln, sondern aus der Organisation auszutreten. Dies ist ein legitimes Recht der Mitglieder. Allerdings erlischt durch den Austritt nicht automatisch der bestehende Pachtvertrag zwischen der Organisation und dem Kleingartenverein.

Da gemäß § 5 des Bundeskleingartengesetzes Zwischenpachtverträge nur mit als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen oder Kommunen rechtsgültig sind, war der vom Kleingartenverein geschlossene Zwischenpachtvertrag ohnehin unwirksam. Durch dessen Kündigung seitens des Vorstands unter Frau L. und Herrn T. wurde den Pächtern somit die rechtliche Grundlage für ihre Gartennutzung entzogen, da der Verein selbst aufgrund fehlender steuerlicher sowie kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit gar nicht in der Lage war, gültige Pachtverträge abzuschließen.

In der Folge bestanden drei Optionen:

1. Abschluss von BGB-Pachtverträgen mit der Stadtverwaltung Sömmerda – jedoch zu erheblich höheren Pachtzinsen als die bisherigen 5 Cent pro Quadratmeter und mit deutlich nachteiligeren Vertragskonditionen für die Pächter (z. B. Kündigungsfristen, fehlende Entschädigungsregelungen).

2. Rückbau der gesamten Kleingartenanlage und Rückgabe des Grundstücks an den Eigentümer, was zur Frage geführt hätte, ob der Vorstand des Vereins für eventuelle Entschädigungsforderungen der Pächter in Höhe von 6.000 bis 8.000 Euro pro Parzelle (60 Gesamtparzellen) hätte aufkommen müssen. Grobe Fahrlässigkeit.

3. Abschluss von Einzelpachtverträgen mit der Kleingärtnerorganisation, um die Kleingärtner wieder unter den Schutzschirm des Bundeskleingartengesetzes zu stellen.

Da sich der Verein 1945 e.V. gegen eine erneute Mitgliedschaft in der Dachorganisation entschied, konnte die Kleingärtnerorganisation die Verwaltung und Betreuung der Anlage nicht aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren. Daher wurde gemäß § 5 des Bundeskleingartengesetzes eine Umlage für Verwaltungszuschläge und sonstige Gemeinschaftsleistungen eingeführt, die in den Einzelpachtverträgen als "Unterstützung Ehrenamt" ausgewiesen wurde. Es handelt sich dabei nicht – wie behauptet – um eine Ehrenamtspauschale, sondern um einen Beitrag zur Unterstützung der Verwaltungskosten, die auch für Mitgliedervereine anfallen. 

Der Beitrag zur Unterstützung des Ehrenamtes trägt wesentlich dazu bei, Aufwendungen für die ehrenamtliche Arbeit zu decken, wie etwa Kosten für Verwaltung, Kommunikation und Beratung. Damit wird die reibungslose Abwicklung der Pachtverträge gewährleistet und die Gemeinschaft der Kleingärtner unterstützt.

Zur Veranschaulichung: Vor der Anpassung zahlte ein Mitglied mit einer 600 m² großen Parzelle einen Jahresbeitrag von 93,23 Euro (7,77 Euro monatlich). Nach der Anpassung beträgt der Beitrag 104,59 Euro pro Jahr (8,72 Euro monatlich). Während eine Steigerung von 22 % dramatisch klingen mag, müssen auch wir als Kleingärtnerorganisation steigende Kosten für berücksichtigen.



Ich verbitte mir künftig haltlose und geschäftsschädigende Aussagen, insbesondere zu der Kleingärtnerorganisation und mir selbst, da es zu keinem Zeitpunkt eine direkte Anfrage seitens des Verfassers des Beitrags in "Gemeinsam für Sömmerda" gab.



Ich weise nachdrücklich darauf hin, dass die Kostensteigerungen durch eine Musterklage dem Verursacher – dem ehemals amtierenden Vorstand auf Lebenszeit – in Rechnung gestellt werden können.



Mit freundlichen Grüßen

Christian Hoßbach

Verbandsvorsitzender

Regionales-Kleingärtner-Management Sömmerda e.V.